Aufsehen in Deutschland: Eine Landwirtin hat den Hof ihrer Mutter geerbt und die Notarrechnung in Höhe von 10.000 Euro angefochten
Die Landwirtin erbte den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter. Vor der Erbschaft bewirtschaftete sie diesen Betrieb gemeinsam mit ihrem Ehemann als Pächterin. Der Notar, der den Wert der Transaktion auf 1.885.492 Euro bezifferte, stellte für die notarielle Beurkundung und sonstige Kosten eine Rechnung über 10.000,07 Euro aus. Die Landwirtin legte gegen die Höhe dieser Rechnung Beschwerde ein, wie in der deutschen Presse berichtet wird.
Am 29. September 2020 beglaubigte der Notar, im Auftrag der Antragstellerin und ihrer Mutter den Vertrag über die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs beglaubigt, wonach die Mutter ihrer Tochter den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen Grundstücke übertrug.
Am 1. Februar 2021 legte der Notar eine Rechnung vor, die auf der Grundlage eines Transaktionswerts von 1.885.492 Euro berechnet wurde und sich einschließlich Gebühren auf insgesamt 10.000,07 Euro belief.
Die Antragstellerin legte gegen diese Rechnung Widerspruch ein. Ihrer Ansicht nach hätte bei der Berechnung der Notargebühr eine Ermäßigung gewährt werden müssen. Sie erklärte, dass der Betrieb seit dem 1. Januar 2014 an sie selbst verpachtet worden sei und sie ihn daher faktisch bewirtschaftet habe. Lediglich aus Gründen der Sozialversicherung und des Sozialrechts sei der Pachtvertrag ab dem 1. April 2018 mit dem Schwiegersohn der Mutter, d. h. mit dem Ehemann der Antragstellerin, doch tatsächlich wurde der Betrieb weiterhin von beiden Ehepartnern gemeinsam bewirtschaftet.
Gericht: Notar hat die Gebühren korrekt berechnet
Das Gericht bat die Münchner Notarkasse um ein Gutachten, das allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde der Klägerin im Wesentlichen unbegründet sei.
Die Abrechnung des Notars war ordnungsgemäß erstellt worden und entsprach allen formalen Anforderungen. Auch der Wert des Geschäfts wurde korrekt ermittelt – anhand des Marktwerts des übertragenen Vermögens. Zudem stellte sich heraus, dass der Betrieb an den Ehemann und nicht an die Erbin verpachtet worden war. Nach der Eigentumsübertragung übernahm sie lediglich die Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem bestehenden Pachtvertrag. Daher lässt sich rechtlich nicht behaupten, dass die Erbin den Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar fortgeführt hat.
Der Gesetzestext sieht eindeutig vor, dass die Steuervergünstigung nur dann gilt, wenn der Erbe selbst den Betrieb übernimmt und dessen Tätigkeit fortsetzt. Das Gericht betonte, dass selbst eine Verpachtung an ein Familienmitglied diese Regel nicht aufhebt – eine solche Verpachtung lässt die Anwendung der Steuervergünstigung ebenfalls nicht zu.
Im vorliegenden Fall war der landwirtschaftliche Betrieb sowohl vor als auch nach der Eigentumsübertragung an einen Dritten – den Ehemann der Antragstellerin – verpachtet. Aus diesem Grund hat der Notar die gesetzlich vorgesehene Steuervergünstigung zu Recht nicht gewährt, und das Gericht hat anerkannt, dass die Notarrechnung in Höhe von 10.000,07 Euro rechtmäßig berechnet wurde.