Änderungen der Verpackungssteuer treten bald in Kraft
Das Umweltministerium erinnert daran, dass ab dem 1. Januar 2025 Änderungen des Gesetzes über die Umweltverschmutzungssteuer in Kraft treten werden, wonach Steuerzahler (Hersteller und Importeure) von der Umweltverschmutzungssteuer auf Verpackungsabfälle nur für die Menge an kombinierten, Kunststoff- und PET-Verpackungsabfällen, die recycelt wurden, befreit werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung für die Berechnung und Deklaration der Umweltbelastungsabgabe für den Veranlagungszeitraum 2025 und die folgenden Veranlagungszeiträume relevant ist.
Diese Änderungen des Gesetzes über die Umweltverschmutzungsabgabe wurden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Hersteller- und Importeursverantwortung und der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten jährlich für alle nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle gemäß dem Beschluss des EU-Rates aus dem Jahr 2020 an den Haushalt der Europäischen Union zahlen, verabschiedet. Die Höhe der Beiträge der Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage der Menge der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle berechnet (800 € pro Tonne). Litauen hat im Jahr 2021 36,17 Mio. EUR an den EU-Haushalt für nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle gezahlt.
Der Grundsatz der Hersteller- und Importeursverantwortung besagt, dass Hersteller und Importeure für die Umweltauswirkungen der Produkte und Verpackungen, die sie auf dem litauischen Markt in Verkehr bringen, während ihres gesamten Lebenszyklus verantwortlich sind, von der Herstellung bis zur sicheren Abfallbewirtschaftung.
Die mit dem Regierungsbeschluss von 2021 beschlossenen Ziele für die Verwertung von Verpackungsabfällen gelten auch ab Anfang 2025. Ab 2025 kann das Verwertungsziel nicht mehr durch Verbrennung von Verpackungsabfällen, sondern nur noch durch Recycling erreicht werden. Daher werden nicht nur Hersteller und Importeure von PET-, Kunststoff- und Verbundverpackungen, sondern auch Hersteller und Importeure anderer stofflicher Verpackungen (z.B. Papier- und Mehrwegverpackungen) von der steuerlichen Begünstigung für das Recycling von Verpackungsabfällen profitieren.
Allerdings ist zu beachten, dass auch bei Erreichen der in dieser Regierungsentscheidung beschlossenen Mindestziele für die Verwertung von PET-, Kunststoff- und Verbundverpackungen die verbleibende nicht verwertete Menge mit einer Umweltabgabe belastet wird. Dies gilt nicht für Hersteller und Importeure anderer Verpackungsarten (nach Material).
>Zu beachten ist, dass die Hersteller und Importeure, sobald sie die Umweltverschmutzungsabgabe für Verpackungsabfälle nach der Neuregelung des Umweltverschmutzungsabgabengesetzes entrichtet haben, nicht von ihren Pflichten als Hersteller und Importeure nach dem Verpackungs- und Verpackungsabfallwirtschaftsgesetz befreit sind.
Werden also Verpackungen der Hersteller und Importeure in ein kollektives Entsorgungssystem für Verpackungen (einschließlich Einwegverpackungen) einbezogen, bleibt die Pflicht zur Mitwirkung an der Entsorgung der im kollektiven Entsorgungssystem für Verpackungen anfallenden Verpackungen auch nach Zahlung der Umweltabgabe bestehen. Das bedeutet, dass die Hersteller und Importeure an die Hersteller- und Importeursorganisationen (PIOs) für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen (einschließlich nicht verwertbarer Verpackungsabfälle) und für andere Kosten, die den PIOs bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Gesetz über Verpackungen und die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen entstehen, zahlen müssen.
Diese Änderungen des Gesetzes über die Umweltverschmutzungsabgabe, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten werden, werden die Verantwortung der Hersteller und Importeure in Bezug auf die Bewirtschaftung von Verpackungen und deren Abfällen stärken, zusätzliche Anreize für die Bereitstellung von wiederverwertbaren Verpackungen, die Einführung von Mehrwegsystemen und die Verringerung der Verpackungsmenge schaffen und ein nachhaltigeres Geschäftsmodell im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft fördern.Der Beitrag der EU-Mitgliedstaaten zum gemeinsamen EU-Haushalt für nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff steht im Zusammenhang mit den politischen Prioritäten der EU und der Förderung der Reduzierung von Verpackungsabfällen und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten durch die Umsetzung der Europäischen Kunststoffstrategie.