Das Landwirtschaftsministerium hat die Buchführungsverfahren für Landwirte verbessert. Was ist wichtig zu wissen?
Nachdem das Landwirtschaftsministerium das Verfahren für die Finanzbuchhaltung der Landwirte in Form der doppelten Buchführung verbessert hat, können die Landwirte nun die Ergebnisse der wirtschaftlichen Transaktionen leichter analysieren und Entscheidungen auf der Grundlage von Finanzdaten treffen.
Die Beschreibung der doppelten Buchführung für die Tätigkeiten von Landwirten und Gebietsansässigen, die einzelne landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und nicht als Landwirte registriert sind, musste aktualisiert werden, um sie an die jüngsten Änderungen durch das Finanzbuchhaltungsgesetz anzupassen. Außerdem musste sichergestellt werden, dass die buchhalterische Behandlung der Tätigkeiten der Landwirte klarer und leichter in ihrem täglichen Geschäft anzuwenden ist und eine genauere Darstellung ihrer Tätigkeiten in den Finanzunterlagen gewährleistet wird.
Bei der Ausarbeitung dieser Beschreibung hat das MAF eng mit den Fachleuten für Finanzbuchhaltung des litauischen landwirtschaftlichen Beratungsdienstes und der VMU-Akademie für Landwirtschaft zusammengearbeitet, die eine Reihe wertvoller Anregungen gegeben haben.
Die aktualisierte Beschreibung enthält keine neuen Anforderungen an die Buchführung, sondern führt lediglich die bereits geltenden Bestimmungen weiter aus und ergänzt sie. Sie verdeutlicht auch die Leitlinien für das Ausfüllen der Musterformulare für den Jahresabschluss eines landwirtschaftlichen Betriebs, die sich auf den Wert des Anlagevermögens beziehen, der berechnet werden muss, indem von den Anschaffungskosten des Anlagevermögens nicht nur die kumulierten Abschreibungen, sondern auch die Abschreibung des Vermögensgegenstandes (falls dieser abgeschrieben wurde) abgezogen wird. Bitte beachten Sie, dass sich für Landwirte mit doppelter Buchführung die Form der Jahresabschlüsse nicht ändert.
>Die wichtigsten Ergänzungen des Anhangs sind:
• Klarstellung der Merkmale von Vermögensgegenständen, die als Anlagevermögen eingestuft werden;
• Weitere Klarstellung, wie die Anschaffungs- (Herstellungs-) Kosten von Anlagegütern zu berechnen sind;
• Klärung der buchhalterischen Behandlung von Umbau- und Reparaturarbeiten an Anlagegütern;
• Regelt die Ermittlung der Anschaffungskosten von unentgeltlich erhaltenen Vermögensgegenständen;
• Klarstellung der Ermittlung des Wertes eines Wirtschaftsgutes bei Einbringung in einen Betrieb in Form von Wirtschaftsgütern;
• Klarstellung der Bilanzierung von erhaltenen Zuschüssen und der buchhalterischen Erfassung von verwendeten Zuschüssen;• Die Beschreibung wurde um Bestimmungen zur Korrektur von Fehlern aus früheren Zeiträumen ergänzt, je nachdem, ob der Fehler wesentlich ist und die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses beeinträchtigt;
• Die Bezeichnung von Konto 17 wurde geändert und lautet nun "Biologische Vermögenswerte und sonstige langfristige Vermögenswerte";
• Ein neues Konto wurde dem Kontenplan hinzugefügt „272 Kasseneinnahmen“;
• Weitere Klarstellung der Erfassung von Erträgen und Aufwendungen in der Rechnungslegung;
• Die Beschreibung wurde um einen Abschnitt über die Inventur ergänzt, in dem das Verfahren für eine Inventur und die empfohlenen Hilfsmittel für eine Inventur erläutert werden.
Die aktualisierte Anlage tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft; diese Anlage und viele weitere nützliche Informationen finden Sie hier.