Neue EU-Verpackungsvorschriften: Was sollten litauische Erzeuger bereits jetzt wissen?

VMVT nuotr.

In der Europäischen Union stehen einige der größten Veränderungen der letzten Jahre im Bereich der Verpackungen bevor. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) in Kraft tritt, ändern sich die Anforderungen an Lebensmittelverpackungen, deren Zusammensetzung, Kennzeichnung, Herstellerverantwortung und Rückverfolgbarkeit.

Obwohl ein Teil der Durchführungsvorschriften noch in Arbeit ist, zeichnen sich bereits jetzt die wesentlichen Veränderungen ab, die in den kommenden Jahren die gesamte Lebensmittelversorgungskette betreffen werden – von den Verpackungsherstellern und -lieferanten bis hin zu den Erzeugern von Gemüse, Obst und Beeren, den Verarbeitern und den Händlern.

Der erste wichtige Termin – der 12. August 2026.

Ab dem 12. August 2026 treten die ersten Anforderungen der PPWR in Kraft. Eine der wichtigsten ist die Einführung neuer Beschränkungen für PFAS-Stoffe, die in Verpackungen verwendet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

PFAS (per- und polyfluoralkylierte Substanzen) sind eine große Gruppe synthetischer chemischer Verbindungen, die verwendet werden, um Verpackungen wasser-, fett- und schmutzabweisend zu machen. Diese Stoffe können in bestimmten Papier-, Karton- und anderen Lebensmittelverpackungen enthalten sein.

Nachdem Wissenschaftler festgestellt haben, dass PFAS in der Umwelt nur sehr langsam abgebaut werden und sich im Boden, im Wasser sowie in Lebewesen anreichern, hat die Europäische Union beschlossen, deren Verwendung in Lebensmittelverpackungen erheblich einzuschränken.

Derzeit steht die Europäische Kommission kurz vor der Fertigstellung einer einheitlichen PFAS-Analysemethode, die voraussichtlich im Oktober dieses Jahres verabschiedet wird; das in der Verordnung vorgesehene Datum des Inkrafttretens bleibt jedoch unverändert.

Müssen die Hersteller die Verpackungen untersuchen?

Nein.

Die Hauptverantwortung für die Konformität der Verpackungen liegt bei den Verpackungsherstellern und -lieferanten.

Sie sind es, die sicherstellen müssen, dass die auf den Markt gebrachten Verpackungen die festgelegten PFAS-Grenzwerte einhalten, und die entsprechenden technischen Unterlagen vorlegen müssen. Darin müssen Angaben zur Zusammensetzung der Verpackungen, Lieferantenerklärungen, Laboruntersuchungsergebnisse (sofern erforderlich), Rückverfolgbarkeitsdaten und sonstige Dokumente zur Nachweisführung enthalten sein.

In der Praxis können diese Informationen jedoch von Handelsketten, Aufkäufern oder Exportpartnern angefordert werden. Daher wird den Erzeugern empfohlen, sich bereits jetzt an ihre Verpackungslieferanten zu wenden und sicherzustellen, dass diese alle erforderlichen Konformitätsunterlagen vorlegen können.

Einheitliche Kennzeichnung in der gesamten Europäischen Union

Zusammen mit der PPWR entwickelt die Europäische Kommission zudem ein einheitliches Kennzeichnungssystem für Verpackungen in der gesamten EU.

Es ist vorgesehen, dass Verpackungen künftig einheitliche Kennzeichnungen tragen, die über folgende Aspekte informieren: Möglichkeiten der Wiederverwendung; Teilnahme am Pfandsystem; Anteil an recyceltem Kunststoff; Kunststoff biologischen Ursprungs; digitale Kennzeichnungslösungen (QR-Codes usw.).

Obwohl die endgültigen Kennzeichnungsvorschriften noch nicht verabschiedet sind, steht fest, dass sie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten werden.

Wer gilt gemäß der PPWR als Verpackungshersteller?

Eine der am meisten diskutierten Fragen ist, wer als Verpackungshersteller gilt.

In den Erläuterungen der Europäischen Kommission wird darauf hingewiesen, dass in den meisten Fällen nicht der physische Verpackungshersteller als Hersteller gilt, sondern der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Name oder Marke auf der Verpackung angegeben ist.

Dies ist besonders relevant für litauische Erzeuger, die ihre Produkte unter ihrer eigenen Marke vertreiben oder Produkte für die Eigenmarken von Handelsketten herstellen.

Auch im System der Herstellerverantwortung stehen Änderungen bevor

Zusammen mit der PPWR wird schrittweise auch ein einheitliches System der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) der Europäischen Union eingeführt.

Nach dem aktuellen Zeitplan:

  • wird das erste Berichtsjahr das Jahr 2028 sein;
  • müssen die ersten Berichte bis zum 1. Juni 2029 vorgelegt werden.

Derzeit werden jedoch noch Durchführungsrechtsakte ausgearbeitet, die die Verfahren für die Registrierung, Berichterstattung, Buchführung und Datenübermittlung festlegen werden. Zudem bestehen bislang noch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, weshalb es für exportierende litauische Erzeuger wichtig ist, nicht nur die Anforderungen der Europäischen Union, sondern auch die nationalen Anforderungen der jeweiligen Exportmärkte im Auge zu behalten.

Was wird bereits jetzt empfohlen?

Auch wenn ein Teil der Anforderungen noch präzisiert wird, sollten die Vorbereitungen nicht aufgeschoben werden.

Die Landwirtschaftskammer empfiehlt den Erzeugern: die derzeit verwendeten Lebensmittelverpackungen zu überprüfen; sich an die Verpackungslieferanten zu wenden, um deren Konformität mit den künftigen PPWR-Anforderungen zu klären; die Lieferanten um die Vorlage der technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen zu bitten; zu prüfen, ob die verwendeten Verpackungen künftig die PFAS-Grenzwerte einhalten werden; sich als exportierende Betriebe im Voraus über zusätzliche Anforderungen bestimmter Märkte zu informieren.

Landwirtschaftskammer: Auf Veränderungen muss man sich frühzeitig vorbereiten

Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass die neue Verordnung eine der wichtigsten Maßnahmen des europäischen Grünen Kurses im Bereich der Kreislaufwirtschaft darstellt und ihre Anforderungen daher schrittweise erweitert und präzisiert werden.

Obwohl die Hauptverantwortung rechtlich bei den Verpackungsherstellern und -lieferanten liegt, werden in der Praxis zunehmend gerade die Erzeuger aufgefordert werden, Dokumente zum Nachweis der Konformität der Verpackungen vorzulegen. Eine frühzeitige Vorbereitung wird daher dazu beitragen, Störungen bei der Belieferung von Handelsketten, beim Export in andere EU-Mitgliedstaaten oder bei der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern zu vermeiden.

Die Landwirtschaftskammer wird die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte weiterhin beobachten und die Landwirteverbände sowie die Erzeuger über alle wesentlichen Änderungen bei der Anwendung der PPWR-Verordnung sowie über praktische Erläuterungen.

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