Kennzeichnungsvorschriften und Sicherheitsgarantie für behandeltes Saatgut
Der Staatliche Dienst für Pflanzenbau erinnert daran, dass die Kennzeichnung von Bohnensaatgut, das in Verkehr gebracht wird, den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten entsprechen muss.
Die Verordnung des Landwirtschaftsministers der Republik Litauen über die Genehmigung der Vorschriften für die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sieht vor, dass beim Inverkehrbringen von pestizidfreiem Pflanzensaatgut der Lieferant des Vermehrungsmaterials dieses kennzeichnen muss, wobei die Kennzeichnung den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen muss.
Artikel 49 der genannten Verordnung sieht vor, dass auf dem Etikett von behandeltem Saatgut und den Begleitdokumenten der Name des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde, und der Name des in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs angegeben werden müssen.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Standardgefahren- und Sicherheitshinweise sowie Risikominderungsmaßnahmen sind in das Registrierungszertifikat für das Pflanzenschutzmittel aufzunehmen.
Wurde die Saatgutpartie gemäß den verbindlichen Qualitätsanforderungen für in Verkehr gebrachtes Saatgut chemisch behandelt und etikettiert, sind die Namen des Pflanzenschutzmittels und des Wirkstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde, im Abschnitt "Sonstige Angaben" des Etiketts anzugeben.
Die Produkte müssen registriert und in eine regelmäßig aktualisierte Liste der registrierten Pflanzenschutzmittel aufgenommen sein, die auf der Website des Pflanzenschutzdienstes veröffentlicht wird.
„Diese Bestimmungen der Europäischen Union und der nationalen Gesetzgebung gewährleisten ein sicheres Angebot von mit Pestiziden behandeltem Saatgut auf dem Markt und schützen sowohl die Umwelt um uns herum als auch die Verbraucher selbst vor schädlichen Auswirkungen“, erinnert Yuri Korniyenko, Direktor des Staatlichen Dienstes für Pflanzenzüchtung.
